Der schriftlich begründete Entscheid vom 04.07.2012 wurde dem Kläger am 06.07.2012 zugestellt. Die Berufung ist mit der Eingabe vom 16.07.2012 rechtzeitig erklärt worden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.