E. Zur Gerichtsverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erschienen die Parteien in Begleitung ihrer Rechtsbeistände. Der Berufungskläger reichte als Novum eine Bestätigung des Zivilstandsamts Arlesheim vom 31.08.2012 betreffend die Kindesanerkennung von D.____ durch ihn ein. Die Berufungsbeklagte bestritt die Novenqualität der erst nach Schluss des Schriftenwechsels eingereichten Zahnarztrechnung. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Erwägungen