Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtspflege und bestätigte für das Berufungsverfahren die bereits von der Vorinstanz den Parteien bestellten Rechtsbeistände. Nach dem Schluss des Schriftenwechsels wurde der Berufungskläger mit Verfügung vom 10.08.2012 zur Einreichung sämtlicher Lohnabrechnungen ab Juni 2012 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Berufungskläger innert Frist nach und legte zusätzlich eine Zahnarztrechnung vom 18.06.2012 bei.