Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Ehemannes zur Bezahlung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge werde bestritten. Nur besondere Umstände könnten zur Abweichung vom Grundsatz der zukunftsgerichteten Anpassungen führen. Der Ehemann habe weder vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren solche besonderen Umstände geltend gemacht. D. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, zog die Akten der Vorinstanz samt den Akten des vorangegangenen Eheschutzverfahrens bei, bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche