Der Ehemann habe lediglich ausgeführt, dass die selbst zu tragenden Gesundheitskosten von CHF 50.00 unbestritten sein dürften. Er habe nicht einmal behauptet, dass Gesundheitskosten anfielen. Der Überschuss des Ehemannes gemäss Berechnung der Vorinstanz reiche ohnehin aus, um allfällig zu tragende Selbstbehalte zu finanzieren. Die Bedarfsrechnung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Den von der Vorinstanz berechneten Lohn stelle die Ehefrau nicht in Frage. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Ehemannes zur Bezahlung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge werde bestritten.