Handwerker hätten regelmässig keine Zeit, ein Restaurant aufzusuchen. Der Ehemann könne abends eine warme Mahlzeit einnehmen. Der Ehemann habe die notwendigen Beweise nicht erbracht. Der Anspruch auf Berücksichtigung eines Betrags für auswärtiges Essen werde somit bestritten, eventualiter werde geltend gemacht, dass der vom Ehemann eingesetzte Betrag zu hoch sei. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege nicht vor. Krankenkosten würden praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn sie tatsächlich anfielen. Der Ehemann habe lediglich ausgeführt, dass die selbst zu tragenden Gesundheitskosten von CHF 50.00 unbestritten sein dürften.