C. Mit Berufungsantwort vom 30.07.2012 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie begründete ihre Anträge wie folgt: Die Berufungsbeilagen 2 bis 8 seien als verspätet aus dem Recht zu weisen. Dass die Anerkennung des Kindes D.____ bisher daran gescheitert sei, dass die Ehefrau den Passantrag des Ehemannes nicht unterschrieben habe, werde bestritten. Der Ehemann hätte ohne Weiteres seine ID verlängern lassen können. Die Vorinstanz habe korrekt gehandelt, denn in rechtlicher Hinsicht sei der Ehemann D.____ gegenüber nicht unterhaltspflichtig.