Dass ihm die Vorinstanz dies nicht zubillige, sei willkürlich. Dem nachgewiesenen Bedarf von monatlich CHF 3'419.00 stehe sein Einkommen von CHF 4'429.00 gegenüber. Der übrig bleibende Betrag von CHF 1'010.00 entfalle je hälftig auf die beiden Kinder C.____ und D.____. Der Ehemann habe mit Klage vom 18.04.2012 die Abänderung des Unterhaltsbeitrags ab 01.05.2012 beantragt. Eine Änderung des Unterhalts trete grundsätzlich auf das Antragsdatum Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein und nicht, wie die Vorinstanz behaupte, erst ab Entscheiddatum, habe es doch der Antragsteller nicht in der Hand, wann der Entscheid gefällt werde.