Die Nichtberücksichtigung der auswärtigen Verpflegung beim Ehemann stelle sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Um Kosten zu sparen, habe der Ehemann bei der Krankenkasse eine Franchise von CHF 2'000.00. Hinzu komme noch der Maximalbetrag von CHF 700.00 an Selbstbehalt, so dass der Ehemann im Krankheitsfall Gesundheitskosten von CHF 2'700.00 pro Jahr selbst tragen müssen. Er mache CHF 50.00 geltend, was in Anbetracht der Höhe der Franchise und des Selbstbehalts angemessen sei und beim Bedarf des Ehemannes berücksichtigt werden müsse. Dass ihm die Vorinstanz dies nicht zubillige, sei willkürlich.