Indem die Vorinstanz ihm lediglich CHF 1'200.00 zugestehe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet. Der Ehemann gehe einem handwerklichen und körperlich anstrengenden Beruf nach und arbeite bei den verschiedenen Kunden des Einsatzbetriebs, weshalb er Anspruch auf ein warmes Mittagessen habe. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte sei bekannt und müsse nicht explizit nachgewiesen werden. Die Nichtberücksichtigung der auswärtigen Verpflegung beim Ehemann stelle sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.