Gestützt auf den nachgewiesenen Sachverhalt sei für beide Kinder der gleiche Unterhalt einzusetzen. Der Ehemann habe Wohnkosten von CHF 1'530.00 für eine 3,5-Zimmerwohnung, praktisch gleichviel wie die Ehefrau. Diese Kosten seien gerechtfertigt, weil er die Kinder C.____ und D.____, welche unterschiedliche Schlaf- und Ruhebedürfnisse hätten, regelmässig bei sich gemeinsam auf Besuch habe. Es sei ohnehin unmöglich für ihn, eine neue, kleinere Wohnung zu finden, weil er Betreibungen und eheliche Schulden habe. Indem die Vorinstanz ihm lediglich CHF 1'200.00 zugestehe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet.