Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezahlte Kinderzulagen und die Feststellung, dass mangels Leistungsfähigkeit der Unterhalt an die Ehefrau ab 01.05.2012, eventualiter ab 01.07.2012 entfalle, unter o/e Kostenfolge. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Er reichte neben dem angefochtenen Entscheid weitere Urkunden ein. Zur Begründung seiner Anträge führte er was folgt aus: Der Ehemann habe der Vorinstanz dargelegt, wieso es ihm bis heute nicht gelungen sei, die rechtskräftige Feststellung des Kindesverhältnisses zu erwirken.