B. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 16.07.2012 Berufung. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags ab 01.05.2012, eventualiter ab 01.07.2012, von CHF 505.00 zuzüglich allfällige ihm aus-