Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitskosten von CHF 50.00 seien nicht belegt, weshalb sie auch nicht zu berücksichtigen seien. Der Kläger weise somit einen Grundbedarf von CHF 2'840.00 (alles in CHF: Grundbetrag 1'200.00, Wohnkosten 1'200.00, Krankenkasse 340.00, obligatorische Versicherung 30.00, U-Abo 70.00) auf. Er erziele ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 53'157.00 resp. ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'429.75, womit sich die von der Beklagten beantragte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 4'500.00 erübrige. Der Kläger erziele einen Überschuss von CHF 1'589.75 pro Monat.