en. Da das Kind D.____ nicht zu berücksichtigen sei und ohnehin nicht einsehbar sei, weshalb für einen Säugling eine grössere Wohnung nötig sein sollte, seien dem Kläger wie im Urteil vom 24.03.2011 weiterhin nur die Wohnkosten für eine 3-Zimmerwohnung von CHF 1'200.00 zuzugestehen. Die vom Kläger geltend gemachten Berufsauslagen von CHF 199.00 für auswärtige Verpflegung könnten nur berücksichtigt werden, wenn deren steuerliche Abzugsfähigkeit und die Notwendigkeit warmen Essens nachgewiesen würden. Diesen Nachweis sei der Kläger schuldig geblieben. Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitskosten von CHF 50.00 seien nicht belegt, weshalb sie auch nicht zu berücksichtigen seien.