Die Beklagte beantragte, den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich für den Sohn einen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zuzüglich Kinderzulagen und für die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 04.07.2012 wurde u.a. der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab 01.07.2012 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'165.00 zu bezahlen, wovon CHF 665.00 zuzüglich allfällig ihm ausbezahlte Kinderzulagen für das Kind der Parteien, C.____, geb. 19.01.2004, und CHF 500.00 für die Beklagte bestimmt waren (Ziff. 1). Er erwog dabei Folgendes: