Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 26.06.2012 bezifferte der Kläger den Verfahrensantrag dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau per 01.05.2012 aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag für den Sohn per 01.05.2012 auf CHF 160.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen festzusetzen sei. Die Beklagte beantragte, den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich für den Sohn einen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zuzüglich Kinderzulagen und für die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen.