Mit Gesuch vom 18.04.2012 an das Bezirksgericht Arlesheim stellte der Kläger im Rahmen der Scheidungsklage u.a. den Verfahrensantrag, es sei der vom Ehemann zu leistende Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und C.____ per 01.05.2012 herabzusetzen (Bezifferung vorbehalten). Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 26.06.2012 bezifferte der Kläger den Verfahrensantrag dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau per 01.05.2012 aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag für den Sohn per 01.05.2012 auf CHF 160.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen festzusetzen sei.