{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f7ed0af-f665-4b06-ae70-5dccbe946e22&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "254d375472a73b19d11107fa8b007a49"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d4c49899-0362-449a-b87a-014f852a92f6", "Checksum": "b5e5804787e437a2a3c9b6454ec7e4c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 217", "400 2012 217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:00", "Checksum": "5431e4658afef5ea675544c3f6d9116e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n4. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Entscheide, welche die\nUnterhaltsbeiträge abändern, können nach Ermessen des Massnahmerichters auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs zurückbezogen werden. Eine weitergehende\nRückwirkung kommt nur ausnahmsweise aufgrund schwerwiegender Gründe und Gerechtigkeitsüberlegungen in Betracht (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 10).\nDer Berufungskläger verlangte bloss eine Rückwirkung des Abänderungsentscheids auf den\nZeitpunkt der Gesuchseinreichung und keine weitergehende Rückwirkung. Deshalb hat er keine\nbesonderen Umstände darzutun. Vielmehr entspricht es ständiger Gerichtspraxis, Entscheide\nfür die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wirksam\nwerden zu lassen. Das Abänderungsgesuch, worin sich der Kläger eine spätere Bezifferung\nvorbehielt, datierte vom 18.04.2012. Da ihm im damaligen Zeitpunkt sein neues Einkommen\nnach einjähriger Arbeitslosigkeit noch nicht bekannt war, bestanden sachliche Gründe, um sich\neine Bezifferung für später vorzubehalten. Die Bezifferung wurde dann am 26.06.2012, d.h.\nsobald es ihm möglich geworden war, nachgeholt. Die fehlende Bezifferung im Herabsetzungsantrag vom 18.04.2012 stellt somit keinen Grund dar, die Wirksamkeit der Abänderung nicht auf\nden Zeitpunkt dieses Gesuches eintreten zu lassen. Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers erweist sich als begründet, weshalb die Neufestsetzung per 01.05.2012 in Kraft zu setzen ist.\n\n5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung teilweise gutzuheissen und\nZiff. 1 des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und Art. 107\nAbs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1\ni.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 1'400.00 festzusetzen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien gehen die Gerichtskosten zulasten des Staates und ist\nden gerichtlich bestellten Rechtsbeiständen ein angemessenes Honorar aus der Staatskasse\nzu entrichten. Die eingereichten Honorarnoten sind nicht zu beanstanden. Bei derjenigen der\nBerufungsbeklagten ist noch eine Stunde für die Dauer der Gerichtsverhandlung hinzuzufügen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 1 des Entscheids des\nBezirksgerichtspräsidenten Arlesheim aufgehoben. Ziff. 1 lautet neu wie\nfolgt:\n\"Der Kläger hat der Beklagten mit Wirkung ab 1. Mai 2012 monatliche\nund vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 840.00 zu bezahlen,\nwovon CHF 600.00 zuzüglich allfällig ihm ausbezahlte Kinderzulagen für\ndas Kind der Parteien, C.____, geb. 19. Januar 2004, und CHF 240.00\nfür die Beklagte bestimmt sind.\"\n\nII. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte\nauferlegt. Jede Partei hat die Kosten der berufsmässigen Vertretung\nselbst zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien gehen die Gerichtskosten zulasten des Staates\nund werden den gerichtlich bestellten Rechtsbeiständen folgende Anwaltshonorare aus der Staatskasse bezahlt:\nAdvokatin C. Weible Imhof CHF 2'345.65 inkl. MWST von CHF 173.75\nAdvokat A. H. Brodbeck CHF 2'302.55 inkl. MWST von CHF 170.55.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}