{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f7ed0af-f665-4b06-ae70-5dccbe946e22&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "254d375472a73b19d11107fa8b007a49"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d4c49899-0362-449a-b87a-014f852a92f6", "Checksum": "b5e5804787e437a2a3c9b6454ec7e4c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 217", "400 2012 217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:00", "Checksum": "5431e4658afef5ea675544c3f6d9116e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nArbeitsort nicht in kurzer Distanz zum Wohnort liegt, reicht gerichtsnotorisch nicht aus, um sich\nmittags in der Wohnstätte verpflegen zu können. Ein konkreter Nachweis effektiv entstandener\nauswärtiger Verpflegungskosten ist daher nicht notwendig. Von der Arbeitgeberin sind dem Berufungskläger während der letzten drei Monaten bloss an 4 Arbeitstagen Verpflegungsspesen à\nje CHF 15.00 ausgerichtet worden (Berufungsbeilagen 9 bis 11), was entsprechend den heutigen Angaben des Ehemannes damit zu erklären sein dürfte, dass an diesen Tagen der Kläger\nbei einem Einsatzbetrieb ausserhalb der Region Basel tätig gewesen ist. Daraus folgt, dass\ndem Berufungskläger in der überwiegenden Zahl der Arbeitstage Mehrkosten für auswärtige\nVerpflegung anfallen. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit einen expliziten Nachweis zu verlangen, stellt einen überspitzten Formalismus dar, ergibt sich diese doch direkt aus § 29 Abs. 1\nlit. a Steuergesetz und § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz. Der von ihm geltend\ngemachte Betrag von total CHF 199.00 geht vom unteren Ansatz der erwähnten Richtlinien aus\nund ist daher der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid erweist sich damit als begründet.\nGemäss den praxisgemäss auch für die gerichtliche Festsetzung des Grundbedarfs angewendeten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sind die\nvon der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckten Selbstbehalte und Franchisen für\nregelmässig notwendige, laufende oder kurz bevorstehende, ambulante oder stationäre ärztliche Behandlungen sowie für notwendige Heilmittel ebenso wie die notwendigen Zahnarztkosten\nin der Grundbedarfsrechnung einzusetzen (Bühler, in: AJP 6/2002 S. 652). Dass die in der\nRechnung vom 18.06.2012 ausgewiesenen zahnärztlichen Leistungen (Berufungsbeilage 13)\nnicht notwendig gewesen sein sollten, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Auch die ärztlichen\nZeugnisse vom 11. und 16.07.2012 (Berufungsbeilage 12) lassen darauf schliessen, dass der\nBerufungsbeklagte regelmässig Arztkosten im Rahmen der Franchise und des Selbstbehalts\nselbst zu tragen hat. Ferner ist bereits im vorangegangenen Eheschutzverfahren aktenkundig,\ndass der Berufungskläger in den Jahren 2010 und 2011 krankheitsbedingt den Arzt aufgesucht\nhat (vgl. Eheakten Bezirksgericht Arlesheim Nr. 120 10 3017 II, Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 11.03.2011 und Beilage 2 zur Eingabe des Klägers vom 07.01.2011), was bei erhöhter Franchise gerichtsnotorisch entsprechende Kostenfolgen nach sich gezogen hat. Damit\nsteht fest, dass beim Berufungskläger regelmässig selbst zu tragende Zahnarztkosten und\nArztkosten anfallen, die den Betrag von jährlich mindestens CHF 600.00 erreichen. Ihm steht\ndaher ein monatlicher Zuschlag von CHF 50.00 zum Grundbetrag zu, womit sich auch die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid als begründet erweist.\nAufgrund der Veränderungen bei den obigen Bedarfspositionen im Vergleich zum Zeitpunkt des\nEheschutzurteils vom 24.03.2011 resultiert ein Grundbedarf des Berufungsklägers von monatlich CHF 3'089.00, der vom monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'429.00 abzuziehen ist.\nDem Berufungskläger verbleiben mithin CHF 1'340.00 für familienrechtliche Unterhaltsleistungen. Nach der Prozentmethode betragen die Unterhaltsleistungen für zwei Kinder 25 % des\nNettoeinkommens, somit CHF 1'100.00. Bei der Verteilung dieses Betrags auf die Kinder\nC.____ und D.____ ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder zu beachten. Gleichzeitig ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Alter des jeweiligen Kindes einen Einfluss\nauf seinen tatsächlichen Bedarf hat. Für den unterschiedlichen tatsächlichen Bedarf je nach\nKindesalter kann auf die Aargauer und Zürcher Tabellen verwiesen werden\n(https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/kreisschreiben/emp-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfehlungen_fuer_die_bemessung_von_unterhaltsbeitraegen_fuer_kinder.pdf; sowie\nhttp://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/12_Tabelle.pdf), welche für Kinder nach dem 6.\nGeburtstag einen höheren Barbedarf (ohne den Posten \"Pflege und Erziehung\") ausweisen als\nfür unter 6-jährige Kinder. Da C.____ zur Altersgruppe der über 6-jährigen Kinder zählt, erscheint es angemessen, den für ihn bestimmten Unterhaltsbeitrag um CHF 100.00 höher anzusetzen als denjenigen für D.____, mithin auf CHF 600.00. Für den persönlichen Unterhalt der\nBerufungsbeklagten verbleibt ein Betrag von CHF 240.00 pro Monat. Dies ergibt gesamthaft\neinen monatlich vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00. Hinzu kommen allfällig dem Berufungskläger ausbezahlte Kinderzulagen.\n\n"}