{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f7ed0af-f665-4b06-ae70-5dccbe946e22&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "254d375472a73b19d11107fa8b007a49"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d4c49899-0362-449a-b87a-014f852a92f6", "Checksum": "b5e5804787e437a2a3c9b6454ec7e4c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 217", "400 2012 217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:00", "Checksum": "5431e4658afef5ea675544c3f6d9116e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\n2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer\nSorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In familienrechtlichen Verfahren hingegen, in denen Kinderbelange zu beurteilen sind, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO\nein verstärkter bzw. uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz: Das Gericht erforscht den\nSachverhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel, sowohl echte als auch unechte, müssen daher bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden. Dies gilt auch in der zweiten Instanz (ZHK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 7, 8 und 22; Botschaft ZPO, S. 7367). Die\nBeschränkungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten hier nicht (ZHK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317\nN 14; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.53). Im vorliegenden\nFall geht es u.a. um die gerichtliche Festlegung des für die Dauer des Scheidungsverfahrens\ngeschuldeten Unterhaltsbeitrags an den gemeinsamen Sohn der Parteien, mithin um Kinderbe-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlange. Die vom Berufungskläger erst vor zweiter Instanz eingereichten Urkunden beziehen sich\nauf seinen Grundbedarf. Dieser beeinflusst die Leistungsfähigkeit des Beklagten, welche ein\nmassgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Kindesunterhaltes darstellt. Folglich sind\nsämtliche vom Berufungskläger geltend gemachten neuen Tatsachen und sämtliche eingereichten neuen Urkunden des Berufungsklägers (Berufungsbeilagen 2 bis 13 sowie Kindesanerkennungsurkunde vom 31.08.2012) bei der Entscheidfindung im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.\n\n3. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB können vom Eheschutzrichter\nangeordnete Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen\nVerhältnisse verändert haben. Erforderlich ist eine erhebliche und dauernde Veränderung der\nEntscheidungsgrundlagen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 8). Im\nvorliegenden Fall hat der zuständige Eheschutzrichter mit Urteil vom 24.03.2011 die damals\nmassgeblichen tatsächlichen Verhältnisse festgehalten. Eine Abänderung der damals festgelegten Unterhaltsbeiträge ist somit nur statthaft, wenn sich die heute massgeblichen Verhältnisse\nim Vergleich mit den damaligen als erheblich und dauerhaft verändert präsentieren.\nDass der Berufungskläger seit 26.11.2011 Vater zweier Kinder ist, steht nun rechtlich einwandfrei fest. Dies hat zur Folge, dass das unbestrittene und aufgrund der aktenkundigen Lohnabrechnungen auch nachvollziehbare Nettoeinkommen des Berufungsklägers nach Abzug des\nGrundbedarfs des Berufungsklägers zuerst für die Deckung des Unterhalts der beiden Kinder\nheranzuziehen ist, bevor ein Beitrag an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten\nfestgesetzt werden kann.\nHinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten erhöhten Wohnkosten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine relevante Veränderung vorliegt, lebt der\nBerufungskläger doch nach wie vor allein. Der Unterschied besteht einzig darin, dass er zusätzlich zum achtjährigen Sohn C.____ auch noch die unterjährige Tochter D.____ alle zwei Wochen zu Besuch hat. Damit lässt sich auch unter Berücksichtigung dem Alter entsprechender,\nunterschiedlicher Schlaf- und Ruhebedürfnisse der beiden Kinder kein erhöhter Raumbedarf für\nden Berufungskläger begründen. Dass der Ehefrau im Eheschutzverfahren höhere Wohnkosten\nals dem Ehemann zugestanden worden sind, stellt keinen Grund dar, ihm deswegen heute trotz\ngleich gebliebenen Raumbedarfs und fortdauernder Mangellage höhere Wohnkosten zuzugestehen. Die entsprechende Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilung der Vorinstanz ist\nsomit nicht zu beanstanden.\nGemäss den praxisgemäss auch für die gerichtliche Festsetzung des Grundbedarfs angewendeten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz können\nnebst den Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz folgende Berufsauslagen zum monatlichen\nGrundbetrag hinzugeschlagen werden, soweit der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt: Auslagen\nfür auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen CHF 09.00 bis CHF 11.00 für jede\nHauptmahlzeit. Dieser Nachweis ist nach ständiger Praxis dann erbracht, wenn die Zurücklegung des Arbeitswegs so lange dauert, dass dem Arbeitnehmer eine Rückkehr nach Hause\nüber Mittag zwecks Einnahme einer Hauptmahlzeit nicht zuzumuten ist. Es ist aktenkundig,\ndass der Berufungskläger als temporärer Mitarbeiter angestellt ist (vgl. Beilage 3 zur Eingabe\ndes Klägers an das Bezirksgericht Arlesheim vom 22.06.2012) und folglich nicht immer beim\ngleichen Einsatzbetrieb tätig ist. Die Mittagspause von handwerklich tätigen Angestellten, deren\n\n"}