{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f7ed0af-f665-4b06-ae70-5dccbe946e22&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "254d375472a73b19d11107fa8b007a49"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d4c49899-0362-449a-b87a-014f852a92f6", "Checksum": "b5e5804787e437a2a3c9b6454ec7e4c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 217", "400 2012 217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:00", "Checksum": "5431e4658afef5ea675544c3f6d9116e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nC. Mit Berufungsantwort vom 30.07.2012 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie\nbegründete ihre Anträge wie folgt:\nDie Berufungsbeilagen 2 bis 8 seien als verspätet aus dem Recht zu weisen. Dass die Anerkennung des Kindes D.____ bisher daran gescheitert sei, dass die Ehefrau den Passantrag des\nEhemannes nicht unterschrieben habe, werde bestritten. Der Ehemann hätte ohne Weiteres\nseine ID verlängern lassen können. Die Vorinstanz habe korrekt gehandelt, denn in rechtlicher\nHinsicht sei der Ehemann D.____ gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Es werde bestritten, dass\ndas in Frage stehende Kindesverhältnis nachgewiesen sei. Eventualiter werde zudem bestritten, dass einem Säugling ein gleich hoher Unterhaltsbeitrag wie einem achtjährigen Kind zustehe. In knappen finanziellen Verhältnissen betrage der Unterhaltsbeitrag für 2 Kinder 27% von\nCHF 4'429.75, ausmachend CHF 1'196.05. Davon stünden C.____ CHF 750.00 und D.____\nCHF 446.00 zu.\nVon der Bedarfsberechnung, welche dem Urteil vom 24.03.2011 zugrunde gelegen sei, könne\nnur beim Vorliegen wesentlicher und dauerhafter Veränderungen abgewichen werden. Der\nEhemann habe damals die ihm angerechneten Wohnkosten von CHF 1'200.00 akzeptiert. Im\nÜbrigen sei nicht einsehbar, weshalb der Ehemann für die Beherbergung eines Säuglings jedes\nzweite Wochenende eine grössere Wohnung benötige. Selbst wenn beide Kinder gleichzeitig zu\nBesuch kämen, wäre es dem Ehemann und den Kindern zumutbar, sich in einer den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes angemessenen Wohnung zu arrangieren. Dass der Ehemann eheliche Schulden habe, werde bestritten.\nDass Handwerker praxisgemäss Anspruch auf ein warmes Mittagessen hätten, werde bestritten. Handwerker hätten regelmässig keine Zeit, ein Restaurant aufzusuchen. Der Ehemann\nkönne abends eine warme Mahlzeit einnehmen. Der Ehemann habe die notwendigen Beweise\nnicht erbracht. Der Anspruch auf Berücksichtigung eines Betrags für auswärtiges Essen werde\nsomit bestritten, eventualiter werde geltend gemacht, dass der vom Ehemann eingesetzte Betrag zu hoch sei. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege nicht vor.\nKrankenkosten würden praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn sie tatsächlich anfielen. Der\nEhemann habe lediglich ausgeführt, dass die selbst zu tragenden Gesundheitskosten von\nCHF 50.00 unbestritten sein dürften. Er habe nicht einmal behauptet, dass Gesundheitskosten\nanfielen. Der Überschuss des Ehemannes gemäss Berechnung der Vorinstanz reiche ohnehin\naus, um allfällig zu tragende Selbstbehalte zu finanzieren.\nDie Bedarfsrechnung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Den von der Vorinstanz berechneten Lohn stelle die Ehefrau nicht in Frage. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Ehemannes zur Bezahlung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge werde bestritten.\nNur besondere Umstände könnten zur Abweichung vom Grundsatz der zukunftsgerichteten\nAnpassungen führen. Der Ehemann habe weder vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren\nsolche besonderen Umstände geltend gemacht.\n\nD. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, zog die Akten der Vorinstanz samt den Akten\ndes vorangegangenen Eheschutzverfahrens bei, bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRechtspflege und bestätigte für das Berufungsverfahren die bereits von der Vorinstanz den Parteien bestellten Rechtsbeistände. Nach dem Schluss des Schriftenwechsels wurde der Berufungskläger mit Verfügung vom 10.08.2012 zur Einreichung sämtlicher Lohnabrechnungen ab\nJuni 2012 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Berufungskläger innert Frist nach und\nlegte zusätzlich eine Zahnarztrechnung vom 18.06.2012 bei.\n\nE. Zur Gerichtsverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erschienen die\nParteien in Begleitung ihrer Rechtsbeistände. Der Berufungskläger reichte als Novum eine Bestätigung des Zivilstandsamts Arlesheim vom 31.08.2012 betreffend die Kindesanerkennung von\nD.____ durch ihn ein. Die Berufungsbeklagte bestritt die Novenqualität der erst nach Schluss\ndes Schriftenwechsels eingereichten Zahnarztrechnung. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest.\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche\nMassnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die\nBerufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren\nmindestens CHF 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Während der Dauer des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB\nUnterhaltsbeiträge für den Ehegatten und für die unmündigen Kinder bis zur Mündigkeit als vorsorgliche Massnahmen festgesetzt werden. Der Streitwert beträgt CHF 190'800.00 (Differenz\nEhegattenunterhalt CHF 500.00 x 12 x 20, zuzüglich Differenz Kindesunterhalt CHF 590.00 x\n12 x 10) und übertrifft damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist\ngemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich\nund begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid vom 04.07.2012 wurde dem\nKläger am 06.07.2012 zugestellt. Die Berufung ist mit der Eingabe vom 16.07.2012 rechtzeitig\nerklärt worden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der\nAbteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.\n\n"}