{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f7ed0af-f665-4b06-ae70-5dccbe946e22&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "254d375472a73b19d11107fa8b007a49"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d4c49899-0362-449a-b87a-014f852a92f6", "Checksum": "b5e5804787e437a2a3c9b6454ec7e4c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 217", "400 2012 217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:00", "Checksum": "5431e4658afef5ea675544c3f6d9116e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbezahlte Kinderzulagen und die Feststellung, dass mangels Leistungsfähigkeit der Unterhalt an\ndie Ehefrau ab 01.05.2012, eventualiter ab 01.07.2012 entfalle, unter o/e Kostenfolge. Weiter\nbeantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Er reichte neben\ndem angefochtenen Entscheid weitere Urkunden ein. Zur Begründung seiner Anträge führte er\nwas folgt aus:\nDer Ehemann habe der Vorinstanz dargelegt, wieso es ihm bis heute nicht gelungen sei, die\nrechtskräftige Feststellung des Kindesverhältnisses zu erwirken. Dies liege darin begründet,\ndass die Ehefrau sich geweigert habe, den Passantrag des Ehemannes an das italienische\nKonsulat zu unterzeichnen. Sein bisheriger Pass sei abgelaufen. Die Vormundschaftsbehörde\nBasel-Stadt habe den vom Ehemann geschilderten Sachverhalt betreffend Anerkennung der\nTochter D.____ bestätigt. Aufgrund der Weigerung der Ehefrau habe nun für D.____ eine Beistandschaft für die Regelung von Vaterschaft und Unterhalt errichtet werden müssen. Zudem\nhabe die Ehefrau bei ihren Rechtsbegehren in der Gerichtsverhandlung vom 26.06.2012 einen\nUnterhaltsbeitrag zugestanden. Die Ehefrau anerkenne ebenfalls, dass zwischen dem Ehemann und der Tochter D.____ ein Kindesverhältnis bestehe. Indem die Vorinstanz die Tochter\nD.____ in der Unterhaltsberechnung nicht in korrektem Umfang berücksichtigt habe, habe sie\nden Sachverhalt betreffend das Kindesverhältnis unrichtig festgestellt und eine unrichtige\nRechtsanwendung vorgenommen. Gestützt auf den nachgewiesenen Sachverhalt sei für beide\nKinder der gleiche Unterhalt einzusetzen.\nDer Ehemann habe Wohnkosten von CHF 1'530.00 für eine 3,5-Zimmerwohnung, praktisch\ngleichviel wie die Ehefrau. Diese Kosten seien gerechtfertigt, weil er die Kinder C.____ und\nD.____, welche unterschiedliche Schlaf- und Ruhebedürfnisse hätten, regelmässig bei sich gemeinsam auf Besuch habe. Es sei ohnehin unmöglich für ihn, eine neue, kleinere Wohnung zu\nfinden, weil er Betreibungen und eheliche Schulden habe. Indem die Vorinstanz ihm lediglich\nCHF 1'200.00 zugestehe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet.\nDer Ehemann gehe einem handwerklichen und körperlich anstrengenden Beruf nach und arbeite bei den verschiedenen Kunden des Einsatzbetriebs, weshalb er Anspruch auf ein warmes\nMittagessen habe. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte sei bekannt und müsse nicht explizit nachgewiesen werden. Die Nichtberücksichtigung der auswärtigen Verpflegung beim Ehemann stelle sowohl eine\nunrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.\nUm Kosten zu sparen, habe der Ehemann bei der Krankenkasse eine Franchise von\nCHF 2'000.00. Hinzu komme noch der Maximalbetrag von CHF 700.00 an Selbstbehalt, so\ndass der Ehemann im Krankheitsfall Gesundheitskosten von CHF 2'700.00 pro Jahr selbst tragen müssen. Er mache CHF 50.00 geltend, was in Anbetracht der Höhe der Franchise und des\nSelbstbehalts angemessen sei und beim Bedarf des Ehemannes berücksichtigt werden müsse.\nDass ihm die Vorinstanz dies nicht zubillige, sei willkürlich.\nDem nachgewiesenen Bedarf von monatlich CHF 3'419.00 stehe sein Einkommen von\nCHF 4'429.00 gegenüber. Der übrig bleibende Betrag von CHF 1'010.00 entfalle je hälftig auf\ndie beiden Kinder C.____ und D.____.\nDer Ehemann habe mit Klage vom 18.04.2012 die Abänderung des Unterhaltsbeitrags ab\n01.05.2012 beantragt. Eine Änderung des Unterhalts trete grundsätzlich auf das Antragsdatum\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nein und nicht, wie die Vorinstanz behaupte, erst ab Entscheiddatum, habe es doch der Antragsteller nicht in der Hand, wann der Entscheid gefällt werde.\n\n"}