{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f7ed0af-f665-4b06-ae70-5dccbe946e22&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "254d375472a73b19d11107fa8b007a49"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-217_2012-09-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d4c49899-0362-449a-b87a-014f852a92f6", "Checksum": "b5e5804787e437a2a3c9b6454ec7e4c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 217", "400 2012 217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:00", "Checksum": "5431e4658afef5ea675544c3f6d9116e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 400 12 217 (400 2012 217)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 4. September 2012 (400 12 217)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nvorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, Veränderung der Verhältnisse\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof, Steinentorstrasse 35,\n4010 Basel,\nKläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel,\nBeklagte und Berufungsbeklagte\n\nGegenstand Vorsorgliche Massnahmen\nBerufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 4. Juli 2012\n\nA. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 24.03.2011 wurden Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft getroffen. Mit Gesuch vom 18.04.2012 an das\nBezirksgericht Arlesheim stellte der Kläger im Rahmen der Scheidungsklage u.a. den Verfahrensantrag, es sei der vom Ehemann zu leistende Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und C.____\nper 01.05.2012 herabzusetzen (Bezifferung vorbehalten). Anlässlich der Gerichtsverhandlung\nvom 26.06.2012 bezifferte der Kläger den Verfahrensantrag dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau per 01.05.2012 aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag für den Sohn per\n01.05.2012 auf CHF 160.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen festzusetzen sei. Die\nBeklagte beantragte, den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich für den Sohn einen\nUnterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zuzüglich Kinderzulagen und für die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen.\nMit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 04.07.2012 wurde u.a. der Kläger\nverpflichtet, der Beklagten ab 01.07.2012 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge\nvon CHF 1'165.00 zu bezahlen, wovon CHF 665.00 zuzüglich allfällig ihm ausbezahlte Kinderzulagen für das Kind der Parteien, C.____, geb. 19.01.2004, und CHF 500.00 für die Beklagte\nbestimmt waren (Ziff. 1). Er erwog dabei Folgendes: Der Kläger sei gemäss seinen Angaben\nam 26.11.2011 Vater einer Tochter namens D.____ seiner von ihm getrennt lebenden Partnerin\ngeworden. Dieses Kindesverhältnis sei jedoch bisher nicht rechtskräftig festgestellt worden,\nweshalb D.____ im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sei. Seit Mitte Mai 2012\nhabe der Kläger nach längerer Arbeitslosigkeit und einer kurzen Anstellung eine neue Arbeitsstelle, womit sich sein Einkommen wesentlich und dauerhaft verändert habe. Aufgrund der\nknappen finanziellen Verhältnisse der Parteien bestehe eine Unterdeckung, weshalb bei der\nUnterhaltsberechnung nur der Grundbedarf und das Einkommen des Klägers zu ermitteln seien. Da das Kind D.____ nicht zu berücksichtigen sei und ohnehin nicht einsehbar sei, weshalb\nfür einen Säugling eine grössere Wohnung nötig sein sollte, seien dem Kläger wie im Urteil vom\n24.03.2011 weiterhin nur die Wohnkosten für eine 3-Zimmerwohnung von CHF 1'200.00 zuzugestehen. Die vom Kläger geltend gemachten Berufsauslagen von CHF 199.00 für auswärtige\nVerpflegung könnten nur berücksichtigt werden, wenn deren steuerliche Abzugsfähigkeit und\ndie Notwendigkeit warmen Essens nachgewiesen würden. Diesen Nachweis sei der Kläger\nschuldig geblieben. Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitskosten von CHF 50.00 seien nicht belegt, weshalb sie auch nicht zu berücksichtigen seien. Der Kläger weise somit einen\nGrundbedarf von CHF 2'840.00 (alles in CHF: Grundbetrag 1'200.00, Wohnkosten 1'200.00,\nKrankenkasse 340.00, obligatorische Versicherung 30.00, U-Abo 70.00) auf. Er erziele ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 53'157.00 resp. ein monatliches Nettoeinkommen von\nCHF 4'429.75, womit sich die von der Beklagten beantragte Anrechnung eines hypothetischen\nEinkommens von CHF 4'500.00 erübrige. Der Kläger erziele einen Überschuss von\nCHF 1'589.75 pro Monat. Der Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind der Parteien sei nach\nder Prozentregel (15% für ein Kind) zu ermitteln und betrage somit CHF 665.00 pro Monat.\nDiesbezüglich sowie bezüglich des von der Beklagten beantragten persönlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 500.00 pro Monat sei die Leistungsfähigkeit des Klägers ohne Weiteres gegeben. Ein Anpassungsentscheid wirke grundsätzlich nur für die Zukunft, weshalb die neue Regelung ab 01.07.2012 festzusetzen sei.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 16.07.2012 Berufung. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags ab 01.05.2012, eventualiter ab 01.07.2012, von CHF 505.00 zuzüglich allfällige ihm aus-\n\n"}