2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'100.00 wird zu drei Vierteln der Beklagten und zu einem Viertel dem Kläger auferlegt. Die Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'127.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 157.55. zu bezahlen. Der Antrag des Klägers, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens Nr. 160 11 520 der Beklagten aufzuerlegen, wird abgewiesen.