In diesem Umfang wird die vom Bezirksgerichtspräsidenten Liestal mit Urteil vom 22.08.2011 erteilte provisorische Rechtsöffnung zur definitiven (Verfahren Nr. 160 11 520). Soweit die mit Betreibung Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Liestal in Betreibung gesetzte Forderung über diesen Betrag hinausgeht, wird deren Nichtbestand festgestellt.