1. Die Aberkennungsklage wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die mit Betreibung Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Liestal in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von CHF 4'495.80 zuzüglich 5.4% Zins vom 01.07.2009 bis 17.01.2011 sowie 5% Zins seit 18.01.2011 besteht. In diesem Umfang wird die vom Bezirksgerichtspräsidenten Liestal mit Urteil vom 22.08.2011 erteilte provisorische Rechtsöffnung zur definitiven (Verfahren Nr. 160 11 520).