Dem Betriebenen steht es frei, ob er sich einem gestellten Rechtsöffnungsbegehren widersetzen oder dieses unter Vorbehalt der Aberkennungsklage anerkennen will. Es ist deshalb auch sachlich gerechtfertigt, ihn mit den Folgen seines Unterliegens im Rechtsöffnungsverfahren definitiv zu belasten. Eine Gutheissung der gewöhnlichen Forderungsklage des Gläubigers nach verwehrter Rechtsöffnung führt ebensowenig zu einer Neuverlegung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 123 III 230 E. 4.d und dort zit. Literatur). Deshalb ist der Antrag des Klägers, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, abzuweisen. Demnach wird erkannt: