Durch den vorliegenden Entscheid wird das vorinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, weshalb sich eine Neuverteilung der Prozesskosten rechtfertigt. Der Kläger dringt mit seinem Rechtsbegehren zu rund drei Vierteln durch, weshalb ihm die Gerichtsgebühren beider Instanzen zu je 1/4 und der Beklagten zu je 3/4 aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf CHF 2'000.00 festzulegen. Ferner hat die Beklagte dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.