Eine Mängelrüge erst Wochen nach der Sachrückgabe ist unbeachtlich (BSK OR I-Weber, Art. 267a N 3 ff.). Die sofortige Rügepflicht des Leasinggebers nach Rückgabe des Fahrzeugs erscheint im vorliegenden Fall zudem sachgerecht, ist doch auch der Leasingnehmer gemäss Ziff. 4.4 des Vertrags verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übernahme sorgfältig zu prüfen und für die Aufnahme allfälliger Mängel ins Übernahmeprotokoll besorgt zu sein. Die Leasinggeberin hat die Mängel erst gut drei Wochen nach der Rücknahme des Leasinggegenstands dem Kläger zusammen mit der Schlussrechnung angezeigt, obwohl die Untersuchung des Fahrzeugs bereits am Rücknahmetag stattgefunden hat.