Der Leasingvertrag vom 19./30.10.2007 ist somit als Mietvertrag zu qualifizieren. Selbst wenn der vorliegende Leasingvertrag zu den gemischten Verträgen zu zählen wäre, so würde hinsichtlich der Rückgabe des Leasingobjekts nach Ablauf der Vertragsdauer das mietrechtliche Element dominieren. Es erscheint daher angemessen, die den Leasinggeber bei der Rückgabe der Sache treffenden Rügeobliegenheiten der Bestimmung von Art. 267a OR zu unterstellen. Erkennbare Mängel sind sofort zu rügen. Eine Mängelrüge erst Wochen nach der Sachrückgabe ist unbeachtlich (BSK OR I-Weber, Art.