Im vorliegenden Fall ist eine Teilamortisation des Leasingobjekts und die Rückgabe am Ende der festen Laufzeit vorgesehen. Hingegen lässt sich dem Vertrag keine Veräusserungsabsicht der Parteien entnehmen. Es kann daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht gesagt werden, dass sich die Risikoverteilung des vorliegenden Vertrags von derjenigen eines Mietvertrags betreffend eine bewegliche Sache unterscheide. Der Leasingvertrag vom 19./30.10.2007 ist somit als Mietvertrag zu qualifizieren.