Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor, wenn mit der Überlassung dem Leasingnehmer das Risiko der Erhaltung und die Pflicht zum Unterhalt der Sache überbunden werden (Zürcher Kommentar OR-Higi, Vorbemerkungen zu Art. 253-274g, N 188 ff. mit weiteren Hinweisen; CHK-M. Brunner, Vorb. 184 ff/Leasing, N 16). Ein anderer Teil der Lehre qualifiziert den Leasingvertrag als gemischten Vertrag, bei welchem das Element der Miete überwiegt (BSK OR I-Amstutz/Morin/Schluep, Einl. vor Art. 184 ff., N 69 und 75). Im vorliegenden Fall ist eine Teilamortisation des Leasingobjekts und die Rückgabe am Ende der festen Laufzeit vorgesehen.