Das Bundesgericht hat die Qualifikationsfrage offen gelassen (BGE 118 II 156 E. 6). Wesentliche Hauptmerkmale des Leasings sind zunächst die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen periodisch zu entrichtendes Entgelt. Ein Unterschied zur Miete ist insoweit nicht gegeben. Leasingverträge, deren Inhalt sich im Wesentlichen auf die entgeltliche Gebrauchsüberlassung erschöpft, sind daher nach einem Teil der Lehre als Miete zu qualifizieren. Miete liegt selbst dann