5. Gemäss Art. 267a Abs. 1 OR muss der Vermieter bei der Rückgabe den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Der Kläger bestreitet die Auffassung der Vorinstanz, dass diese Vorschrift auf das Konsumgüterleasing nicht analog anwendbar sei. Dies hängt von der Qualifikation des vorliegenden Leasingvertrags ab. Das Bundesgericht hat die Qualifikationsfrage offen gelassen (BGE 118 II 156 E. 6).