Die Nichterfüllung der Rückgabeobliegenheit durch den Kläger hat zur Folge, dass die monatlichen Leasingraten gemäss Vertrag über das Ende der Kündigungsfrist hinaus bis zum Rücknahmetermin bzw. zufolge der vertraglichen "Aufrundungsklausel" bis Ende Mai 2009 geschuldet sind. Dies ergibt einen Betrag von CHF 4'495.80 (6 Monate zu je CHF 741.80, und 3 vertragliche Mahngebühren zu je CHF 15.00 gemäss Ziff. 8.1 des Vertrags), welcher seitens des Klägers nicht substanziiert bestritten worden ist. Hinzu kommen der vertragliche Verzugszins von 5.4% Zins vom 01.07.2009 bis 17.01.2011 sowie der gesetzliche Verzugszins von 5% seit Anhebung der Betreibung (18.01.2011).