9.3 des Leasingvertrags vom 19./30.10.2007 fest, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, das Fahrzeug bei Eintritt einer vorzeitigen Auflösung sofort der Leasinggeberin an ihrem Geschäftssitz oder an einem von ihr bezeichneten Ort zurückzugeben. Bringt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurück, so ist die Leasinggeberin berechtigt, es auf Kosten des Leasingnehmers an seinem Standort abholen zu lassen, ohne dass es dazu eines richterlichen Befehls bedarf. Weiter werden angebrochene Monate gemäss Vertrag auf den vollen Monat aufgerundet (vgl. Amortisati- ons- und Abrechnungstabelle).