4. Gemäss Art. 15 Abs. 4 KKG hat der Leasingnehmer bei Nichtigkeit des Leasingvertrags den ihm überlassenen Gegenstand zurückzugeben und die Raten zu zahlen, die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet sind. Ein damit nicht abgedeckter Wertverlust geht zulasten der Leasinggeberin. In Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmung hält Ziff. 9.3 des Leasingvertrags vom 19./30.10.2007 fest, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, das Fahrzeug bei Eintritt einer vorzeitigen Auflösung sofort der Leasinggeberin an ihrem Geschäftssitz oder an einem von ihr bezeichneten Ort zurückzugeben.