Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vertragsparteien abschliessend regelt (CHK-A. Brunner, KKG 1-42 N 90). Falls bei einer Anrufung eines Verstosses gegen Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG durch die schwächere Vertragspartei trotz Vertragserfüllung bis zur Kündigung leichthin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen würde, würde der Schutzzweck des KKG ernstlich in Frage gestellt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts kann daher die Berufung des Klägers auf die Nichtigkeit nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten qualifiziert werden.