Weiter ist zu beachten, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht bloss auf einen Formmangel berufen, sondern eine inhaltlich gesetzeswidrige Vertragsklausel zur Berechnung der Leasingzinsnachzahlungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung beanstandet hat. Daher kann die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung, dass sich nicht auf einen Formmangel berufen kann, wer den Vertrag in Kenntnis des Formmangels freiwillig und irrtumsfrei erfüllt, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Zudem kann nicht von einer seit Vertragsbeginn bestehenden Kenntnis des Klägers von der Gesetzeswidrigkeit der Amortisations- und Abrechnungstabelle ausgegangen werden.