3. Die Vorinstanz hat trotz Verneinung der Nichtigkeit in einer Eventualbegründung das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Der Kläger bestreitet gar nicht, einen Gebrauchtwagen geleast zu haben, sondern hat im erstinstanzlichen Verfahren bloss die vertragliche Beschreibung des Leasinggegenstands als fehlerhaft beanstandet. Weiter ist zu beachten, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht bloss auf einen Formmangel berufen, sondern eine inhaltlich gesetzeswidrige Vertragsklausel zur Berechnung der Leasingzinsnachzahlungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung beanstandet hat.