Die Ausgestaltung der Amortisations- und Abrechnungstabelle im Leasingvertrag vom 19. resp. 30.10.2007 durch die Leasinggeberin entspricht folglich nicht anerkannten Grundsätzen. Dies hat Nichtigkeit gemäss Art. 15 Abs. 4 KKG zur Folge. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, erweist sich mithin als begründet. Offen gelassen werden kann daher, ob auch die Differenz zwischen der für die Leasingrate massgeblichen km-Leistung von 10'000 km pro Jahr und der für die Berechnung der Amortisationstabelle massgeblichen km-Leistung von 15'000 km pro Jahr einen Verstoss gegen Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG darstellt.