8). Sowohl die in den ersten drei Monaten erfolgende Abnahme des Restwerts um 35% als auch der Verlauf der Leasingzinsnachzahlungen im letzten Jahr der Vertragsdauer weisen klar darauf hin, dass der Leasingnehmer gezielt an den Vertrag gebunden resp. aus wirtschaftlichen Gründen davon abgehalten werden soll, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Damit wird die in Art. 17 Abs. 3 KKG garantierte Kündigungsfreiheit des Leasingnehmers eingeschränkt, was dem vom KKG angestrebten Schutzziel deutlich widerspricht. Die Ausgestaltung der Amortisations- und Abrechnungstabelle im Leasingvertrag vom 19. resp.