Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tritt. Im vorliegenden Fall handelt es sich unstreitig um einen Gebrauchtwagen, mit welchem bereits 4000 km gefahren worden sind, als der Kläger das Fahrzeug übernommen hat. Der Kalkulation der Amortisations- und Abrechnungstabelle liegt somit ein Amortisationsverlauf zugrunde, der nicht den Tatsachen entspricht, indem der vertragliche Restwert des Fahrzeugs viel rascher, als es der tatsächlichen Fahrzeugentwertung entspricht, abnimmt.