15 Abs. 4 KKG). Die nach allgemein anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle darf nur Leasingnachforderungen vorsehen, die sich wirtschaftlich als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache für die effektive Leasingdauer rechtfertigen lassen, nicht aber versteckte Vertragsstrafen für die vorzeitige Auflösung des Vertrags (BGer 4A_404/2008 E. 5.4). Die gesetzlichen Anforderungen an die Tabelle müssen für die gesamte Vertragsdauer erfüllt sein unabhängig davon, ob sich die Berechnung der Leasingzinsnachzahlungen im konkreten Fall zuungunsten des Leasingnehmers ausgewirkt hat.