2. Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG muss der Leasingvertrag eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat, angeben. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bewirkt die Nichtigkeit des Vertrages, was zur Folge hat, dass der überlassene Leasinggegenstand zurückzugeben und nur die Raten zu bezahlen sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet sind, wobei ein damit nicht abgedeckter Wertverlust zu Lasten des Leasinggebers geht (Art. 15 Abs. 4 KKG).