E. Mit Verfügung vom 04.09.2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Dreierkammer überwiesen. Weiter wurde die Beklagte aufgefordert, dem Kantonsgericht die Belege betreffend den Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs einzureichen. Innert Frist reichte die Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beklagte die Verkaufsrechnung vom 04.06.2009 über den Verkauf des Leasingfahrzeugs an die Firma E.____ zum Preis von CHF 25'800.00 inkl. 7,6% MWST ein.