Der Kläger habe das Fahrzeug ausgesucht und es sei ihm klar gewesen, dass es sich um ein Occasionsfahrzeug handle. Dass die Nachforderung von Leasingzinsen höchstens bis und mit Ende Februar 2009 gerechtfertigt sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Massgeblich sei die Rückgabe des Fahrzeugs, was erst im Monat Mai 2009 geschehen sei. Hinsichtlich der Instandstellungsrechnung der Beklagten sei die Mängelrüge keineswegs verspätet erfolgt. Die Instandstellungsarbeiten seien ausgeführt worden.