Dies sei nicht zu beanstanden. Zu welchem Preis das Fahrzeug verkauft worden sei, sei ohne Belang. Dass der Kläger bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung ab dem 49. Monat bis zum 60. Monat mehr zu zahlen gehabt hätte, als dies bei Einhaltung des Vertrags bis zum ordentlichen Vertragsablauf der Fall gewesen wäre, werde bestritten. Im Übrigen sei dies auch unerheblich, da im vorliegenden Fall der Vertrag 19 Monate gedauert habe. Es werde bestritten, dass der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Der Kläger habe das Fahrzeug ausgesucht und es sei ihm klar gewesen, dass es sich um ein Occasionsfahrzeug handle.