Dass die Tabelle von einem ungerechtfertigten Wertverlust von 35% ausgehe, werde bestritten. Der Kläger sei über den Umstand, dass das Fahrzeug bereits 4000 km gehabt habe, orientiert gewesen und habe das Datum der 1. Inverkehrssetzung im Januar 2007 dem Vertrag entnehmen können. Die Differenz zwischen der für die Leasingrate massgeblichen km-Leistung von 10'000 km pro Jahr und der Berechnung der Amortisationstabelle bei vorzeitiger Vertragsauflösung, welche auf einer Fahrleistung von 15'000 km pro Jahr beruhe, betreffe zwei verschiedene Belange, einerseits die Kalkulation der Leasingrate, andererseits den Restwert des Fahrzeugs. Dies sei nicht zu beanstanden.